Besteuerungsgrundlage bildet das eidgenössische Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (VStG):
» SR 642.21 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Gegenstand des Gesetzes über die Verrechnungssteuer:
Art. 1 VStG
A. Gegenstand des Gesetzes
1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.
2 Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.